Rechtsanwalt in Dresden
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Nur durch rechtzeitiges Handeln kann das verhindert werden. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um die Folgen von strafrechtlichen Maßnahmen (wie z. B.: Freiheitsentzug) zu verhindern.
Als Ihr Ansprechpartner in einer Unternehmenskrise kümmern wir uns um die unterschiedlichsten Aspekte eines Insolvenzverfahrens. Die Expertise unserer
Unternehmer sind alle Gewerbetreibende wie:
Freiberufler sind Unternehmer, die nicht unter die Gewerbeordnung fallen. Sie unterliegen meist berufsständischen Vorschriften.
Die klassischen Freiberufler sind:
Die persönliche Haftung des Unternehmers.
Der Unternehmer in der Rechtsform des Einzelunternehmers und als Gesellschafter einer Personengesellschaft wie die GbR oder die OHG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich unbeschränkt.
In Krise und (der) Insolvenz tritt der Haftungsfall konkret ein.
Vor der Insolvenz ist die Krise. Deshalb ist es sehr wichtig die Krisenanzeichen rechtzeitig zu erkennen und durch geeignete Maßnahmen gegensteuern.
Krisen entstehen in der Regel durch strategische Fehlentscheidungen oder unzureichende Anpassungsprozesse im Unternehmen. Das sind einige der häufigsten Krisenanzeichen:
Hier muss der Unternehmer Abhilfe schaffen und ggfs. fachlichen Rat einholen.
Die Liquiditätskrise als die letzte und schärfste Krisenstufe.
Die Liquiditätskrise ist die schwerste Form der Krise. Ihr folgt regelmäßig der Zusammenbruch des Unternehmens.
Beschaffung von Fremdliquidität ist fehlerhaft.
Häufig zu beobachten ist, dass der Unternehmer in der Liquiditätskrise Gelder aus seinem geschäftlichen und persönlichen Umfeld beschafft . In Wahrheit wird dann nur an den Krisensymptomen geschraubt. Dies führt in aller Regel nur zur Verschiebung des Zusammenbruchs. Dann werden wichtige Beziehungen zerstört.
Die Beschaffung von Fremdliquidität macht also nur Sinn in Verbindung mit einem Sanierungskonzept , durch welches die Krisenursachen beseitigt werden.
Nur in diesem Zusammenhang macht der Einsatz von Fremdliquidität Sinn.
In der Praxis der Unternehmerinsolvenzen wird immer wieder bestätigt, dass Straftaten nicht gesehen werden. Dabei spielen die sog. Unterlassungsdelikte eine wesentliche Rolle.
Dabei wird unter Strafe gestellt, wenn es der Unternehmer unterlässt, bestimmte gesetzliche Handlungspflichten zu erfüllen.
Häufig verwirklicht: Verletzung der Buchführungspflicht und Veruntreuung von Arbeitsentgelt.
Die Verletzung der Buchführungspflicht steht gem. § 283b StGB unter Strafe. Die Unterlassung der rechtzeitigen Beitragszahlungen ( nur Arbeitnehmeranteile )an die Krankenkassen steht unter Strafe.
In der bundesweiten Praxis aller Insolvenzgerichte wird jede Insolvenzakte der Staatsanwaltschaft zwecks Prüfung von Straftaten vorgelegt.
Anschrift
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Radebergerstraße 9
01099 Dresden
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