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Der Unterschied zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft liegt darin, dass bei der Personengesellschaft die Gesellschafter persönlich unbeschränkt haften. Ausnahme ist der Kommanditist bei der KG, welcher nur in Höhe seiner Einlage haftet.
Die Gesellschafter als Unternehmensinhaber
Es ist zu unterscheiden zwischen den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften und den Gesellschaftern von Personengesellschaften.
Die Personengesellschaften sind:
Die Kapitalgesellschaften sind:
Der Unterschied zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft liegt darin, dass bei der Personengesellschaft die Gesellschafter persönlich unbeschränkt haften. Ausnahme ist der Kommanditist bei der KG, welcher nur in Höhe seiner Einlage haftet.
Bei der Kapitalgesellschaft haftet der Gesellschafter hingegen nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
In der Praxis spielen die Probleme eine Rolle, dass der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ein Gesellschafterdarlehen gewährt hat und vorrangig vor anderen Gläubigern zurückgezahlt wurde.
In der Insolvenz der Kapitalgesellschaft holt sich der Insolvenzverwalter das Geld im Wege der Insolvenzanfechtung oftmals zurück.
Beratung als ersten Schritt in der Krisenanalyse
Vorrangiges Ziel der Beratung der Gesellschaft in der Krise ist die Rettung des Unternehmens.
Je früher die Beratung beginnt, desto höher sind die Chancen der Fortführbarkeit.
Es gibt Krisenursachen, die schnell beseitigt werden können wie Kostensenkungen im Einkauf oder Erhöhung der Verkaufspreise.
Es gibt aber auch Krisenursachen, die erst nach längerer Zeit beseitigt werden können. Dazu gehören Abbau von Personalüberhang, Kündigung von ungünstigen Dauerverträgen.
Leider können nicht alle Krisenursachen beseitigt werden. Hier denke man an die scharfe Wettbewerbslage des Onlinehandels. Die großen Unternehmen wie Amazon machen sowohl den kleinen Onlinehändlern wie auch dem stationären Handel zu schaffen.
Eine Insolvenzantragspflicht des Gesellschafters bei Personengesellschaften gibt es nicht. Ausnahme ist bei der KG gegeben, wenn die Komplementärin eine juristische Person ist.
Allerdings werden bei Zahlungsunfähigkeit der Personengesellschaft häufig Fremdanträge auf Insolvenzeröffnung von Krankenkassen und Finanzverwaltungen gestellt.
Gelingt die Unternehmensrettung nicht, wäre das nächste Ziel der Schutz der Gesellschafter vor ihrer Haftung.
Es macht dann Sinn, dass der Gesellschafter Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung über sein persönliches Vermögen stellt und Restschuldbefreiung beantragt.
Strafrechtlich haftet der Gesellschafter der Personengesellschaft genau wie ein Einzelunternehmer.
In der Praxis kommt es immer wieder zu den Straftaten:
Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist regelmäßig nicht wegen insolvenzspezifischen Strafraten verantwortlich.
Ausnahme ist der Fall einer führungslosen GmbH, wenn z.B. der Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat oder abberufen wurde. Dann nämlich geht die Insolvenzantragspflicht auf die Gesellschafter über.
Anschrift
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Radebergerstraße 9
01099 Dresden
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